Leistungen

Unsere Leistungen

Immobilien Kauf und Verkauf

Notar Hofmann ist Ihr kompetenter Ansprechpartner und Berater beim Immobilienkauf und -verkauf. Er prüft, ob der Verkäufer auch der Eigentümer ist, ob das Grundstück lastenfrei oder ob das Objekt mit Auflagen verbunden ist. Weiters errichtet Notar Hofmann für Sie den Kaufvertrag, in dem Kaufpreis sowie Rechte und Pflichten geregelt werden können und - falls nötig die Lastenfreistellung des Grundstücks veranlasst werden. Auch ein Treuhandvertrag kann mit dem Notar abgeschlossen werden. Notar Hofmann bringt für Sie das Grundbuchsgesuch ein und überweist den bei ihm treuhändig hinterlegten Kaufpreis an den Verkäufer.
 

Checkliste

Bei Kauf und Verkauf von Immobilien sind viele Fragen zu beachten. Beispielsweise:

  • Ist der Verkäufer wirklich der Eigentümer des Grundstücks?
  • Wer überwacht eigentlich die vollständige und pünktliche Bezahlung des Kaufpreises?
  • Wer verständigt wann das Finanzamt?
  • Lastet noch eine Hypothek (Pfandrecht) am Haus?

Schenkung und Übergabe

Schenkung

Notar Hofmann berät bei einer Schenkung, ob diese juristisch abgesichert werden soll. Hier kann  die Hilfe eines erfahrenen Juristen nützlich sein. In vielen Fällen ist die Errichtung eines Schenkungsvertrages dringend anzuraten.

Übergabe

Die Übergabe unterscheidet sich zur Schenkung darin, dass eine Gegenleistung vereinbart wird, wie die weitere Versorgung des Übergebers oder auch ein Wohnrecht oder Ähnliches. In diesem Fall ist der Rat eines Fachmannes besonders viel wert. Es müssen Überlegungen zum Zeitpunkt der Übergabe, zur Gestaltung der Gegenleistungen und zur Regelung von pensions- und steuerrechtlichen Aspekten angestellt werden.

Checkliste

Bevor die Entscheidung zu einer Schenkung oder Übergabe getroffen wird, sollte man sich ein paar Punkte überlegen, beispielsweise:

  • Möchte ich schenken oder übergeben?
  • Welche Gegenleistungen möchte ich bei einer Übergabe für mich vereinbaren?
  • Welche Familienmitglieder muss ich noch mitbedenken?

Testament

Ein Testament ist eine schriftliche jederzeit widerrufliche Erklärung einer Person, an welche das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen übertragen werden soll. Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden. Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Wird der Text des Testamentes nicht vom Testamentserrichter selbst, sondern von jemand anderem oder z.B per Computer geschrieben, so sind auch Zeugen notwendig. Es bedarf dreier Personen, die mit den Erben in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen und die diese letztwillige Anordnung jeweils mit Zusätzen unterschrieben, die einerseits auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist und andererseits die Identifizierung der Zeugen sicherstellt. Ein mündliches Testament ist nur in bestimmten Gefahrensituationen unter Beiziehung von zwei Zeugen gültig.

Gemeinsam mit Notar Hofmann können Sie ein Testament erstellen, das Ihrem Willen entspricht. Es können alle diesbezügliche Fragen zu beantwortet werden.

Checkliste

Bevor man an die Errichtung eines Testamentes denkt, sollte man sich ein paar Fragen stellen:

  • Wen möchte ich nach meinem Tod berücksichtigen?
  • Möchte ich schon vorab Dinge weitergeben? Beispielsweise ein Haus, eine Wohnung?
  • Wie sind meine Familienverhältnisse?
  • Möchte ich vielleicht einzelne Gegenstände an jemand Bestimmten weitergeben?

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Damit hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn er die die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert (Vorsorgefall) verliert. Damit soll einer allfälligen späteren Erwachsenenvertretung (alter Begriff: Sachwalterschaft) vorgebeugt werden.
In der Regel werden nahe Familienangehörige, zum Beispiel Kinder, mit dieser Vorsorgevollmacht ausgestattet. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht können einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen betreffen.

Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht muss bei Eintritt des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vorsorgevollmacht hier ebenfalls registriert werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Entscheidung, die viel Verantwortung und größtmögliche Sorgfalt verlangt. Von jedem, der eine Vorsorgevollmacht erteilen will. Aber auch von jedem, der dabei berät.
 

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung, dass in einer bestimmten Krankheitssituation bestimmte medizinische lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Die verbindliche Patientenverfügung muss unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines Notars, Rechtsanwaltes oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins andererseits errichtet werden. Wenn alle diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung bis zu acht Jahre lang verbindlich für den jeweiligen behandelnden Arzt - und kann dann erneuert werden. 

Jede Patientenverfügung, die bei einem Notar errichtet wird, kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.
 

Checkliste

Bevor Sie sich über die Errichtung einer Patientenverfügung Gedanken machen, sollten Sie sich vergewissern, dass diese auch das richtige Instrument für Sie ist.

  • Warum möchten Sie eine Patientenverfügung errichten?
  • Gibt es einen konkreten Anlass?
  • Liegt eine konkrete Erkrankung vor?
  • Haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, dass eine Vorsorgevollmacht, in der Sie eine Person benennen, die im Notfall für Sie Entscheidungen treffen kann, auch eine Möglichkeit der Selbstbestimmung ist?

Unternehmens- und
Gesellschaftsrecht

Das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ist ein weitreichendes Aufgabengebiet des Notars und schließt die Gründung, die Führung und Besitz eines Unternehmens  oder die Übertragung von Unternehmen mit ein.

Ihr Notar Hofmann sucht stets nach maßgescheiderten Lösungen suchen, die Bestand haben, keinen Partner übervorteilen und formal wie inhaltlich einwandfrei sind. So können spätere Streitigkeiten mit oft hohen Folgekosten schon im Ansatz vermieden werden.

Bei Notar Hofmann werden Sie kompetent und umfassend bei Betriebsgründung, Wahl der geeigneten Rechtsform, Betriebsfortführung und Unternehmensübergabe beraten.

Durch den direkten Zugang zum elektronischen Firmenbuch ist der Notar immer am neuesten Stand. Sie können von ihm alle wichtigen rechtlichen Daten aller dort eingetragenen Unternehmen in Österreich bekommen. Darüber hinaus erstellt Ihr Notar amtliche Firmenbuchauszüge und ist berechtigt, Ihre Zeichnungsbefugnis zu bestätigen.

Auch bei Änderungen in bestehenden Gesellschaften kann der Notar alle erforderlichen Eingaben verfassen und alle Schritte bis zur Änderung im Firmenbuch erledigen. Zum Beispiel beim Wechsel eines Geschäftsführers oder Gesellschafters, Änderung der Gesellschaftsform (z.B. Umgründung), Änderung des Firmenwortlautes, Verlegung des Firmensitzes, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung sowie bei der Liquidation eines Unternehmens.
 

Verlassenschaften

“Im Auftrag des Gerichtes.”

Notar Hofmann ist als Gerichtskommissär für folgende Verlassenschaften zuständig:

Sterbetag: 
1. - 15. des Monats der ungeraden Monate 
Für die Gemeinden (letzter Wohnsitz der/des Verstorbenen): 
Atzenbrugg, Judenau-Baumgarten, Königstetten, Langenrohr, Michelhausen, Muckendorf-Wipfing, Sieghartskirchen, Sitzenberg-Reidling, Sankt Andrä-Wördern, Tulbing, Tulln an der Donau, Würmla, Zeiselmauer, Zwentendorf an der Donau

Einer der wichtigsten Aufgabenbereiche des Notars ist die Tätigkeit als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär). Als solcher erfüllt der Notar Aufgaben der Gerichtsbarkeit und übt hoheitliche Gewalt aus. Die häufigste und wichtigste Aufgabe als „Gerichtskommissär“ ist die Durchführung von Verlassenschaftsabhandlungen. 
 
Welcher Notar für ein Verlassenschaftsverfahren zuständig ist, richtet sich nach festen Regeln: nach dem Todestag und nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Diese feste Verteilungsordnung garantiert, dass die Verlassenschaften unabhängig und vorher sehbar nach objektiven Kriterien auf die Notare verteilt werden. 

Die Vorschriften des Verlassenschaftsverfahrens sollen bewirken, dass jene Personen, die Ansprüche gegenüber dem Nachlass erheben (z. B. als Erben oder Gläubiger), zu ihrem Recht kommen. 

Das Verlassenschaftsverfahren beim Gerichtskommissär ist ein mündliches Verfahren. Dabei werden vom Notar über jeden einzelnen Schritt Protokolle aufgenommen. Dem Gericht selbst bleibt lediglich die reine Beschlusskompetenz und die Zeugeneinver nahme im Falle eines Streites. Der Notar entlastet dadurch das Gericht in hohem Maß. 

Der Notar macht als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nicht nur alle wichtigen Verfahrensschritte wie Todfallsaufnahme, Entgegennahme der Erbantrittserklärungen, Vermögensaufstellung oder Mitwirkung und Beratung bei Erbübereinkommen. Er bereitet auch die Entwürfe aller Gerichtsbeschlüsse vor. 

Der Notar ist als Gerichtskommissär verpflichtet, alle Beteiligten (insbesondere Erben, Pflichtteilsberechtigte und Legatare) beizuziehen. Er muss sie objektiv und umfassend über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aufklären und er ist auch verpflichtet, ihre Rechte im Verlassenschaftsverfahren zu wahren. Er holt alle erforderlichen Informationen, insbesondere von Banken, Versicherungen, Spitälern sowie vom Grund- und Firmenbuch ein. 

Was macht der Notar?

Die umfassende Belehrungspflicht, die der Notar als Gerichtskommissär gegenüber allen Beteiligten hat, geht oft über das Erbrecht hinaus. Der Notar kümmert sich nicht nur um die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung. Im Auftrag des Gerichts oder der Erben führt er auch das Verlassenschafts Ergebnis im Grundbuch durch und wickelt die Meldung bzw. Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühr für die Erben ab. 

Was macht der Notar

Die umfassende Belehrungspflicht, die der Notar als Gerichtskommissär gegenüber allen Beteiligten hat, geht oft über das Erbrecht hinaus. Der Notar kümmert sich nicht nur um die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung. Im Auftrag des Gerichts oder der Erben führt er auch das Verlassenschafts Ergebnis im Grundbuch durch und wickelt die Meldung bzw. Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühr für die Erben ab.

Checkliste für die Erstinformation und Todesfallaufnahme in einer Verlassenschaft

Für die Errichtung der Todesfallaufnahme werden folgende Informationen benötigt:

  • Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatte, Kinder, vorverstorbene Kinder und deren Nachkommen, Eltern, Geschwister des/der Verstorbenen; bei Lebensgefährten auch Nachweise über einen allfälligen gemeinsamen Haushalt (zB Meldebestätigung); benötigt werden jeweils Name(n), Geburtsdaten, Adresse, nach Möglichkeit auch weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer und/oder e-mail-Adresse)
  • Testamente/letztwillige Verfügungen im Original, andere erbrechtsbezogenen Urkunden (zB Erbverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge, Schenkungs-/Übergabsverträge auf den Todesfall, Eheverträge etc)
  • Rechnungen/Auftragsbestätigungen zu Todesfallkosten samt Zahlungsnachweisen (zB Bestattungskosten, Abrechnung Wiener Verein, Grabstein, Trauermahl, Blumen und Grabschmuck, Grabpflege, Todesanzeige, Trauerbillets etc) je in Kopie
  • Unterlagen zu Lohn/Pension (Information über ArbeitgeberIn/Versicherungsanstalt, Sozialversicherungsnummer des/der Verstorbenen). Von welcher Pensionsversicherung hat der/die Verstorbene die Pension(en) bezogen?
  • Unterlagen zu Gehalts/Pensionskonten (letzte Kontoauszüge, Angaben zu Bankinstituten und Kontonummern)
  • Sparbücher im Original (Angaben zu Bankinstituten und Kontoverbindungen)
  • Unterlagen zu Bausparverträgen (letzter Auszug, Angaben zu Bausparinstitut und Vertragsnummer)
  • Unterlagen zu sonstigen Girokonten, Depotkonten, Wertpapieren (letzte Auszüge, Bankinstitute und Kontonummern)
  • Unterlagen zu Schließfächern und Safes (Bankinstitute und Safe-/Fachnummern)
  • Unterlagen zu Lebensversicherungen, Bestattungsvorsorge (Angaben zu Versicherungsunternehmen und Polizzennummern, Abrechnung Wiener Verein)
  • Unterlagen zu Schulden und Forderungen (zB offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit und Darlehensschulden, Bürgschaften etc)
  • bei Immobilien (Haus, Grundstück Eigentumswohnung etc: Einlagezahl und Katastralgemeinde, Einheitswertbescheid des Finanzamtes, sofern vorhanden Information zum Boden- und Grundstückswert)
  • bei Fahrzeugen: Zulassungsschein bzw Typenschein und Versicherung, Fahrzeugbewertung
  • bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte und um welche Waffen es sich handelt einschließlich der Waffennummern
  • Unterlagen in Bezug auf die allfällige Geltendmachung eines Pflegevermächtnisses oder sonstiger Ansprüche aus der Erbringung von Pflegeleistungen
  • Unterlagen in Bezug auf Schenkungen zu Lebzeiten des/der Verstorbenen oder auf dessen/deren Todesfall