Glossar
Anhand von lebensnahen Fallbeispielen werden Ihnen Sachverhalte einfach und verständlich erklärt. Dieser wertvolle Wissensvorsprung soll Sie dafür sensibilisieren, in welchen Fällen Sie unbedingt den professionellen juristischen Rat von Notarinnen und Notaren in Ihrer Nähe einholen sollten.
Für fast jede Urkunde, die eine Eintragung in das Grundbuch bewirken soll, ist die – gerichtliche oder notarielle – Beglaubigung der Unterschrift der Vertragsparteien bzw. der Erklärenden erforderlich. Auch für zahlreiche Anträge an das Firmenbuch ist die Unterschrift der Parteien zu beglaubigen.
Die mit jeder Beglaubigung sichergestellte Identitätsprüfung bildet die Grundlage für die Qualität und Sicherheit von Grundbuch und Firmenbuch.
Das Modell der digitalen GmbH-Gründung des Notariats integriert Leistungen wie Face-to-face-Identifizierung, persönliche Beratungstermine mittels Videotelefonie, Handy-Signatur etc. in einen digitalen Prozess.
Die gesetzliche Grundlage wurde durch das am 1. Jänner 2019 in Kraft getretene Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (ENG) geschaffen. Die Notar-E-Identifikations-Verordnung – NEIV des BMVRDJ wurde am 2. Jänner 2019 kundgemacht. Die notwendigen Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer sind ebenfalls in Kraft getreten, sodass eine digitale GmbH-Gründung mit einer Notarin oder einem Notar in Österreich erstmal zulässig ist.
Am Ende eines Verlassenschaftsverfahrens steht der Einantwortungsbeschluss. Dieses Dokument, das vom Bezirksgericht ausgestellt und persönlich zugestellt wird, dient dem Erben als Nachweis für seine Erbenstellung. Der Beschluss bezeichnet die näheren Daten des Verstorbenen sowie des Erben. Weiters ist dort angeführt, warum man Erbe geworden ist und ob es noch Miterben gibt. Fällt in das Verlassenschaftsvermögen auch eine Immobilie, wird diese ebenfalls zumeist angeführt. Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss erhält der Erbe bei allen Ämtern und Behörden, aber auch bei Bank- und Kreditinstituten, den Zugang zum Vermögen des Verstorbenen.
Bei der Schenkung und Vererbung von Immobilien im engen Familienkreis (siehe auch Artikel „Grunderwerbsteuer“) war bis Ende 2015 der Einheitswert von großer Bedeutung, weil die bei der Übertragung der Immobilie vom jeweiligen Geschenknehmer bzw. Erben einmalig zu entrichtende Grunderwerbsteuer vom Einheitswert bemessen wurde.
Nunmehr ist bei unentgeltlichen Übertragungen der Grundstückswert der Liegenschaft zu ermitteln und dieser der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen. Bei Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ist unverändert der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer heran zu ziehen.
Unter Enterbung wird der Wunsch verstanden, dass bestimmte nahe Verwandte vom Erbrecht ausgeschlossen werden. Eine Enterbung ist nur durch letztwillige Anordnung gegenüber Nachkommen, Vorfahren oder Ehegatten denkbar, weil diese pflichtteilsberechtigt sind. Für eine Enterbung müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen.
Durch einen Erbvertrag haben Ehegatten die Möglichkeit, sich wechselseitig zum Erben einzusetzen. Allfällige Kinder oder Eltern werden dadurch auf den Pflichtteil beschränkt. Im Unterschied zum Testament kann ein Erbvertrag im Nachhinein nur mit Zustimmung beider Ehegatten abgeändert werden. Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages bedarf es eines Notariatsaktes und der Anwesenheit von zwei Zeugen.
Wenn ein volljähriger Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, gibt es seit dem 01.07.2018 vier mögliche Arten der Vertretung, die den Betroffenen durch unterschiedlich ausgeprägte Befugnisse mehr Selbstbestimmung ermöglichen:
Vorsorgevollmacht (Siehe Punkt „Vorsorgevollmacht“)
- gewählte Erwachsenenvertretung
- gesetzliche Erwachsenenvertretung
- gerichtliche Erwachsenenvertretung
Hat eine Person keinen Vertreter und kann keine Vorsorgevollmacht mehr errichten, besteht durch die neu eingeführte gewählte Erwachsenenvertretung die Möglichkeit, einen Erwachsenenvertreter zu bestimmen, soweit die betroffene Person die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
Das Firmenbuch ist ein zentrales, öffentliches EDV-Verzeichnis unter anderem all jener Einzelunternehmer, die im Firmenbuch eingetragen sind, sowie jener Kapitalgesellschaften (GesmbH, AG), Personengesellschaften (OG, KG) und Genossenschaften, die in Österreich ihren Geschäftssitz haben. Weiters sind alle inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in das Firmenbuch einzutragen. Das Firmenbuch wird von den Landesgerichten geführt und dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind.
Das Grundbuch ermöglicht es allen Personen, auf elektronischem Wege Einblick in die aktuellen Eigen- tumsverhältnisse und Belastungen von Gebäuden oder Grundstücken zu nehmen. Das Firmenbuch gibt Aufschluss über die Rechtsverhältnisse von Unternehmen und trägt dazu bei, Rechtssicherheit im Geschäftsleben zu schaffen.
Das Grundbuch und das Firmenbuch sind in Form elektronischer Datenbanken geführt. Gerichtskommissärinnen und Gerichtskommissäre fertigen amtliche Auszüge aus dem Grundbuch oder Firmenbuch an und bestätigen dadurch die Echtheit des Auszugs und des Inhalts.
Andere Beispiele, in denen Gerichtskommissärinnen und Gerichtskommissäre aktiv werden: Wenn im Außerstreitverfahren ein Inventar über das Vermögen und Einkommen errichtet werden soll oder wenn Rechnungen überprüft werden sollen.
Das Vertretungsverzeichnis ist ein zentrales Register, in dem alle einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten Vorsorgevollmachten registriert werden können. Darin kann auch registriert werden, wann eine Vorsorgevollmacht wirksam wird, wen Sie als Erwachsenenvertreter bestimmen, durch welche Angehörigen Sie nicht vertreten werden wollen - und natürlich auch, wenn Sie ein Vollmacht widerrufen. Durch die Registrierung im ÖZVV kann das Gericht jederzeit innerhalb von Sekunden feststellen, ob eine Vorsorgevollmacht registriert ist.
Die Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung, dass in einer bestimmten Krankheitssituation bestimmte medizinische lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Dieses Schriftstück muss unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines Notars, Rechtsanwalts oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung andererseits errichtet werden. Wenn alle diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung acht Jahre lang verbindlich für den jeweiligen behandelnden Arzt. Damit haben Sie die größtmögliche Sicherheit, dass genau das befolgt wird, was Sie in der Patientenverfügung formuliert haben. Die verbindliche Patientenverfügung kann nur schriftlich und nach vorangegangener Aufklärung durch einen Arzt bei Ihrem Notar oder einem Rechtsanwalt, einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen oder eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden.
Eine "sonstige" Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, ist eine Orientierungshilfe für den behandelnden Arzt, dieser ist aber nicht streng an den Inhalt gebunden, sondern hat bei der Behandlung einen Interpretationsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch immer im Sinne dessen auszulegen, was der Patient in seiner Verfügung festgelegt hat. Je mehr Kriterien der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt sind, desto mehr ist sie zu berücksichtigen.
Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung einer Person, an wen das zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder nur teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich. Die Erben sind immer mit einer Quote (z. B. zur Gänze oder zu einem bestimmten Anteil) am Erbe beteiligt.
Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden. Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Wird der Text des Testaments nicht vom Testamentserrichter selbst, sondern von jemand anderem oder z. B. per Computer geschrieben, so sind Zeugen notwendig. Es bedarf dreier Personen, die mit den Erben in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen und die diese letztwillige Anordnung jeweils mit einem Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben. Auch die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen. Der Verfügende muss das Testament eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Ein mündliches Testament ist nur in bestimmten Gefahrensituationen unter Beiziehung von zwei Zeugen gültig. Darüber hinaus hat ein solches mündliches Testament nur drei Monate Gültigkeit. Im Gegensatz zum Testament vermacht der Erblasser beim Vermächtnis (auch Legat genannt) eine bestimmte Sache (z. B. ein Sparbuch) mittels letztwilliger Verfügung.
Gerichtskommissärinnen und Gerichtskommissäre erledigen im Verlassenschaftsverfahren nicht nur alle wichtigen Verfahrensschritte wie Todfallsaufnahme, Entgegennahme der Erbantrittserklärungen, Vermögensaufstellung oder Mitwirkung und Beratung bei Erbübereinkommen. Sie bereiten auch die Entwürfe aller Gerichtsbeschlüsse vor.
Sie sind verpflichtet, alle Beteiligten (insbesondere Erben, Pflichtteilsberechtigte und Legatare) beizuziehen und müssen diese objektiv und umfassend über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aufklären und sind dazu verpflichtet, die Rechte aller Beteiligten im Verlassenschaftsverfahren zu wahren. Sie holen alle erforderlichen Informationen, insbesondere von Banken, Versicherungen, Spitälern sowie vom Grund- und Firmenbuch ein.
Die umfassende Belehrungspflicht, die Gerichtskommissärinnen und Gerichtskommissäre gegenüber allen Beteiligten haben, geht oft über das Erbrecht hinaus. Sie kümmern sich nicht nur um die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung. Im Auftrag des Gerichts oder der Erben führen sie auch das Verlassenschaftsergebnis im Grundbuch durch. Auf Wunsch der Erben können sie auch eine Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer durchführen, um eine rasche Eintragung im Grundbuch zu ermöglichen.
Es ist kaum bekannt, dass die österreichischen Notariate rund 20 % aller Verlassenschaften unentgeltlich abwickeln. Das Gesetz verlangt das Verfahren nämlich auch dann, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist.
Notariatsakte können so ausgestaltet werden, dass sie als Exekutionstitel Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein können: als vollstreckbarer Notariatsakt. Damit kann schon bei der Begründung eines Rechtsverhältnisses sichergestellt werden, dass später keine Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Rechts bestehen. Ein österreichischer Notariatsakt kann auch im Ausland vollstreckt werden.
Seit 1. Juli 2007 gibt es die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Vorsorgevollmacht. Mit dieser Vollmacht hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn er die Entscheidungsfähigkeit und somit die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit verliert. Damit soll einer allfälligen späteren gerichtlichen Erwachsenenvertretung vorgebeugt werden. In der Praxis ist die Vorsorgevollmacht bereits relativ beliebt. In der Regel werden nahe Familienangehörige, zum Beispiel Kinder, mit dieser Vollmacht ausgestattet. Die Abfassung einer Vorsorgevollmacht unterliegt bestimmten Formerfordernissen. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht betreffen einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten (insbesondere bei Bankgeschäften, aber auch bei der Immobilienverwaltung), andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen. Zum Nachweis der Gültigkeit der Vorsorgevollmacht wird diese im Zentralen Vertretungsverzeichnis der Österreichischen Notariatskammer registriert, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vollmacht hier ebenfalls registriert wird.
Mit einem Wohnungseigentumsvertrag wird erstmalig an den Wohnungen eines Hauses ein rechtliches Nutzungs- und Verfügungsrecht begründet. Diesem liegt dabei ein schriftliches Gutachten zugrunde. In diesem Gutachten werden die einzelnen Eigentumswohnungen des Hauses genau beschrieben und die einzelnen Bestandteile genau angeführt. Neben den Bestandteilen der einzelnen Wohnungen werden in diesem Gutachten auch jene Räume und Flächen angeführt, die nicht zu einer einzelnen Wohnungseigentumseinheit gehören, sondern dem Nutzen aller Eigentümer der Eigentumswohnungen des konkreten Hauses dienen.